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   VGH Bayern, 24.08.2023 - 22 C 22.2555   

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https://dejure.org/2023,24374
VGH Bayern, 24.08.2023 - 22 C 22.2555 (https://dejure.org/2023,24374)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.08.2023 - 22 C 22.2555 (https://dejure.org/2023,24374)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. August 2023 - 22 C 22.2555 (https://dejure.org/2023,24374)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 146 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1. Abs. 3 S. 1; VwGO § 82 Abs. 1 S. 2
    Streitwert ohne Antragstellung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung des Streitwerts nach dem Klagebegehren i.S.v. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ; Klageerhebung entgegen § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ohne Antragstellung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bemessung des Streitwerts nach dem Klagebegehren i.S.v. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Klageerhebung entgegen § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ohne Antragstellung

Verfahrensgang

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.05.2013 - 9 B 46.12

    Formelle Anforderungen der Klage; Erfordernis eines bestimmten Klageantrags;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2023 - 22 C 22.2555
    Die Herausarbeitung eines bestimmten Antrags, den die Klage gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur enthalten "soll" und der für die Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlich ist, kann im weiteren gerichtlichen Verfahren erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 2 C 16.15 - juris Rn. 12 f. m.V.a. BVerwG, B.v. 23.5.2013 - 9 B 46.12 - juris Rn. 4 f.).

    Eine solche zunächst nur fristwahrend und noch ohne Ankündigung eines bestimmten Antrags erhobene Klage ist daher nicht unvollständig (BVerwG, B.v. 23.5.2013 a.a.O.).

    § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigt insoweit keine Ausnahme von der grundsätzlichen Systematik der § 52 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 GKG, zumal auch im Verwaltungsprozess die Antragstellung zur Erlangung einer Sachentscheidung erforderlich ist (vgl. § 103 Abs. 3 VwGO) und § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO insoweit nur eine formale Erleichterung bei der Klageerhebung darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 23.5.2013 - 9 B 46.12 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 09.03.2022 - 22 C 21.3021

    Streitwert bei mehreren Klagerücknahmen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2023 - 22 C 22.2555
    Die im Nichtabhilfebeschluss zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 9.3.2022 - 22 C 21.3021) sei nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, weil dort im laufenden Verfahren ein bezifferter Klageantrag formuliert worden sei.

    Insbesondere war vorliegend auf den vorrangigen § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. dazu grundsätzlich BayVGH, B.v. 9.3.2022 - 22 C 21.3021 - juris Rn. 12 ff.) zurückzugreifen, weil das Klagebegehren der Klägerin (auf welches mangels Antrags abzustellen war, s.u.) einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt betraf.

  • VGH Bayern, 16.11.2011 - 6 C 11.275

    Erschließungsbeitragsrecht; Streitwertbeschwerde; fehlender Klageantrag; keine

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2023 - 22 C 22.2555
    Auch spätere Schriftsätze könnten hierzu herangezogen werden, wobei die Ansetzung bloß eines Teils des im Verwaltungsverfahren gegenständlichen Betrags nur in Betracht komme, wenn sich dies aus dem ggf. im Weg der Auslegung zu ermittelnden Klagebegehren bestimmt, klar und eindeutig ergebe (BayVGH, B.v. 16.11.2011 - 6 C 11.275 - juris Rn. 3).

    Mangels weiterer Ausführungen, auch in späteren Schriftsätzen (abgesehen von der Frage von deren Berücksichtigungsfähigkeit infolge zwischenzeitlich abgelaufener Klagefrist, vgl. dazu VGH BW, B.v. 22.8.2014 - 2 S 1472/14 - juris Rn. 14 f. m.w.N.), in Form einer bestimmten, klaren und eindeutigen Begrenzung auf einen konkreten Teilbetrag der Ablehnung (BayVGH, B.v. 16.11.2011 - 6 C 11.275 - juris Rn. 3) ist die Klageschrift auch zwingend so auszulegen, dass sich die Klägerin - eben zur umfassenden vorsorglichen Rechtewahrung bzw. Verhinderung von Bestandskraft - gegen die gesamte Ablehnung in Höhe von 192.114,92 EUR wenden und sich vorbehalten wollte, später einen Klageantrag zu stellen, welcher vom Beklagten eine Zuwendung (auch) bis zu dieser Höhe fordert.

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 16.15

    Akteneinsicht; Verfahrenshandlung; Sachentscheidung; Vorbereitung;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2023 - 22 C 22.2555
    Die Herausarbeitung eines bestimmten Antrags, den die Klage gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur enthalten "soll" und der für die Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlich ist, kann im weiteren gerichtlichen Verfahren erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 2 C 16.15 - juris Rn. 12 f. m.V.a. BVerwG, B.v. 23.5.2013 - 9 B 46.12 - juris Rn. 4 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2014 - 2 S 1472/14

    Zur Zulässigkeit einer Klageänderung nach Ablauf der Klagefrist

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2023 - 22 C 22.2555
    Mangels weiterer Ausführungen, auch in späteren Schriftsätzen (abgesehen von der Frage von deren Berücksichtigungsfähigkeit infolge zwischenzeitlich abgelaufener Klagefrist, vgl. dazu VGH BW, B.v. 22.8.2014 - 2 S 1472/14 - juris Rn. 14 f. m.w.N.), in Form einer bestimmten, klaren und eindeutigen Begrenzung auf einen konkreten Teilbetrag der Ablehnung (BayVGH, B.v. 16.11.2011 - 6 C 11.275 - juris Rn. 3) ist die Klageschrift auch zwingend so auszulegen, dass sich die Klägerin - eben zur umfassenden vorsorglichen Rechtewahrung bzw. Verhinderung von Bestandskraft - gegen die gesamte Ablehnung in Höhe von 192.114,92 EUR wenden und sich vorbehalten wollte, später einen Klageantrag zu stellen, welcher vom Beklagten eine Zuwendung (auch) bis zu dieser Höhe fordert.
  • VGH Bayern, 22.05.2023 - 22 C 22.2085

    Erfolglose Streitwertbeschwerde: Auslegung der Klageanträge

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2023 - 22 C 22.2555
    Für die Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist grundsätzlich der Klageantrag maßgeblich, welcher auch anhand § 88 VwGO zu beurteilen ist, wonach das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 22.5.2023 - 22 C 22.2085 - juris Rn. 12, 17, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.10.2010 - 20 ZB 10.2056

    Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2023 - 22 C 22.2555
    Jedoch muss es aus der Tatsache der Klageerhebung, aus Angaben über den angegriffenen Verwaltungsakt und etwaigen sonstigen während der Klagefrist abgegebenen Erklärungen oder diesen beigefügten Unterlagen für das Gericht möglich sein, festzustellen, um was es dem Kläger (vorliegend der Klägerin) geht, in welcher Angelegenheit die Klage erhoben wird und auf welchen konkreten Fall sich die Rechtshängigkeit bezieht (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2010 - 20 ZB 10.2056 - juris Rn. 8).
  • VG München, 18.11.2022 - M 31 K 22.3440

    Einstellungsbeschluss

    Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2023 - 22 C 22.2555
    Das Verwaltungsgericht München hat den Streitwert für das Verfahren Az. M 31 K 22.3440 im Streitwertbeschluss vom 18. November 2022 korrekt anhand § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG festgesetzt.
  • VGH Bayern, 12.12.2023 - 22 C 23.1871

    Streitwertbeschwerde, Klagerücknahme, Aktenvorlage nach Einstellung des

    Für die Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG folgt daraus, dass in einer solchen Konstellation bezüglich dessen Tatbestandsmerkmal "Antrag" nach Sinn und Zweck der Norm auf das Klagebegehren nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzustellen ist (BayVGH, B.v. 24.8.2023 - 22 C 22.2555 - juris Rn. 15).

    Insofern unterscheidet sich diese Konstellation vom Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 24. August 2023 (22 C 22.2555) zugrunde lag.

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